Sie befinden sich gerade im folgenden Pfad:

Gründung Medizinischer Versorgungszentren (MVZ) gemäß § 95 Abs. 1 SGB V

Aktuelle Sonderpublikationen der KBV zum Thema finden Sie über den unten stehenden Link

Medizinische Versorgungszentren sind fachübergreifende, ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte*, die in das Arztregister eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sein können. Dies gilt für psychologische und Kinder- und Jugendlichen-Vertragspsychotherapeuten entsprechend.

Das MVZ hat eine Betriebsstätte, an der den Patienten fachübergreifend Leistungen aus einer Hand angeboten werden sollen.

Für die Beurteilung der fachübergreifenden Tätigkeit ist in erster Linie die Bedarfsplanung ausschlaggebend, d.h. mindestens zwei verschiedene Facharztgruppen müssen zusammenarbeiten (Bsp. Haus- und Facharztinternist; Chirurg und Anästhesist nicht jedoch Allgemeinarzt und Hausarztinternist).

Trägergesellschaft

Zur Gründung eines MVZ ist eine Trägergesellschaft notwendig. Sie kann in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder in jeder anderen zulässigen Gesellschaftsform, wie z.B. der GmbH oder AG gegründet werden.

Eine Trägergesellschaft kann mehrere MVZ mit unterschiedlichen Zulassungen und unterschiedlichen Sitzen gründen und betreiben.

Schließen die Heilberufe- und Kammergesetze die Rechtsform einer GmbH nicht ausdrücklich aus, können MVZ-GmbH gegründet werden. Die Gestaltung hinsichtlich der vertragsarzt- und berufsrechtlichen Fragen sollte mit KV und Kammer abgestimmt werden.

(* Soweit vom Arzt, Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten gesprochen wird, steht die jeweilige Formulierung auch für die weibliche Form; auf die Aufnahme dieser Formulierungen in den Text ist aus Gründen der Lesbarkeit verzichtet worden.)

Rechtsform des MVZ-Trägers

MVZ können durch zugelassene - freiberuflich tätige - Ärzte in der Form der GbR oder Partnerschaft gegründet werden. Voraussetzung ist, dass sie dann selbst in der GbR aktiv tätig sind, mit und ohne angestellten Ärzten.

In einem GmbH-MVZ können sowohl Vertragsärzte als auch Krankenhausträger alleinige Gesellschafter sein. In Bezug auf die Rechtsfrage der Zulässigkeit einer Ärzte-GmbH empfehlen wir ebenfalls den Kontakt mit KV und Kammer.

Rechtsformen wie die KG, OHG und GmbH & Co.KG sind nicht zulässig. Sowohl die Offene Handelsgesellschaft als auch die Kommanditgesellschaft, zu der auch die GmbH & Co. KG gehört, werden zum Zwecke des Betreibens eines Handelsgewerbes gegründet. Gemäß § 1 Abs. 2 der Bundesärzteordnung ist der ärztliche Beruf jedoch kein Gewerbe, sondern ein freier Beruf. OHG und KG sind damit von Gesetzes wegen keine zulässigen Rechtsformen.

Änderungen, die das Vertragsarztrechts-Änderungsgesetz (VÄndG), gültig ab 1. Januar 2007, für die Tätigkeit in MVZ bewirkt hat, können Sie dem hier eingestellten Vortrag von Jörg Hoffmann, Juristischer Geschäftsführer der KV Hessen, zur Vertreterversammlung am 26. Oktober 2006, entnehmen.

Auf der Homepage der Kassenärztlichen Bundesvereinigung sind kompakte Informationen zum Thema MVZ in Form von Sonderpublikationen veröffentlicht. Die Broschüre "Sieben Bausteine für die erfolgreiche Gründung und den Betrieb eines MVZ" stellen wir Ihnen hier und in der rechten Spalte mit freundlicher Genehmigung der KBV als pdf-Datei zum Download zur Verfügung. Weiterhin kann bei der KBV ein Leifaden zur Gründung von MVZ bestellt werden, die Sie über den Link zu den Informationen auf der Website der KBV finden.

28766 kvh de
27.08.2009
nach oben


 

KVH-Online

Das Web-TV der KVen

info.line

Sie haben noch Fragen?
Unsere info.line steht Ihnen zur Verfügung:
Tel: 069 79502-602
Fax: 069 79502-640
Sprechzeiten:
Mo., Di. und Do.
von 8 bis 17 Uhr
sowie Mi. und Fr.
von 8 bis 16 Uhr

Download

KBV-Publikation MVZ Bausteine

Sitemap | Newsletter | Kontakt | Hilfe | Impressum