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Aufbewahrungsfrist für DMP-Dokumentationen aus den Jahren 2003 und 2004 wird verlängert

Keine Auswirkungen für teilnehmende Ärzte in Hessen

Auf Grund einer am 23. 12. 2010 durch das Bundesministerium für Gesundheit erlassenen Rechtsverordnung (23. RSA-ÄndV) wird die Aufbewahrungsfrist für die DMP-Dokumen­tationsdaten aus den Jahren 2003 und 2004 verlängert. Damit diese Daten weiterhin für die Prüfungen nach § 15a RSAV und die Evaluation der Programme zur Verfügung stehen, müssen sie von den DMP-Datenstellen und gegebenenfalls von den teilnehmenden Ärzten zwei Jahre länger als ursprünglich vorgesehen aufbewahrt werden und sind erst zum 1. Januar 2013 zu löschen. Eine Aufbewahrung der DMP-Daten über den 31.12.2012 hinaus soll noch geprüft werden.

Ursprünglich war vorgesehen, dass die DMP-Daten nach Ablauf einer Aufbewahrungsfrist von sieben Jahren gelöscht werden müssen. Diese Frist ist nun zunächst bis Ende 2012 verlängert worden. Die neue Regelung hat auf die Leistungserbringer in Hessen insofern keine Auswirkungen, als sämtliche DMP-Dokumentationen in der mit der Verarbeitung beauftragten Datenstelle archiviert sind. In einigen Bundesländern ist diese Änderung aber auch für Arztpraxen relevant: Ärzte, die in den Anfangsjahren der DMPs ihre Dokumentationen elektronisch übermittelt haben, gingen dabei nach dem vertraglich vereinbarten „Archivierungsverfahren“ vor. Ein unterschriebener Ausdruck der jeweiligen Erst- oder Folgedokumentation wurde in der Arztpraxis archiviert. Auch diese Dokumentationen müssen nach der neuen Regelung bis Ende 2012 aufbewahrt und dürfen erst dann vernichtet werden.

Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass - unbeschadet der vorgenannten Regelungen im Geltungsbereich der DMP-Verträge - die allgemein gültigen Aufbewahrungsfristen für ärztliche Aufzeichnungen zu beachten sind.

34980 kvh de
31.03.2011
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