Richtlinien über ambulante Behandlung im Krankenhaus gemäß § 116 b SGB V - Ergänzung des Kataloges nach § 116 Abs. 3 SGB V durch Beschluss des Bundesausschusses vom 16. März 2004 (veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 88 am 11. Mia 2004)
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Erläuterung aus dem Deutschen Ärzteblatt vom 21.05.2004 (Heft 21)
Das Gesetz zur Modernisierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) räumt Krankenhäusern - entsprechende Verträge vorausgesetzt - die Möglichkeit ein, im Rahmen von Disease-Management-Programmen ambulante ärztliche Leistungen zu erbringen. Das Gleiche gilt ab 1. Januar 2004 für die ambulante Behandlung hoch spezialisierter Leistungen, seltener Erkrankungen und Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen, die im § 116 Abs. 3 SGB V aufgeführt sind.
Dem Gemeinsamen Bundesausschuss wurde die Aufgabe übertragen, den Katalog der ambulant im Krankenhaus erbringbaren Leistungen nach § 116 Abs. 3 SGB V zu ergänzen. Diese Ergänzung hatte entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erstmals bis zum 31. 3. 2004 zu erfolgen. Zusätzlich sollen in den Richtlinien nach § 116 Abs. 4 SGB V auch die sächlichen und personellen Anforderungen und ein etwaiges Überweisungserfordernis festgelegt werden.
Bei den Beratungen im zuständigen Unterausschuss des Gemeinsamen Bundesausschusses wurde die Auffassung vertreten, dass diese Aufgabe nur mithilfe objektivierbarer Kriterien rechtssicher bewältigt werden kann.
Weil die Verständigung auf diese Kriterien schwierige Verhandlungen voraussetzt, die innerhalb der gesetzlichen Frist nicht abgeschlossen werden können, haben sich die Mitglieder zunächst auf Ergänzungen verständigt, die die Anforderungen an die Aufnahme in den Katalog unzweifelhaft erfüllen. (siehe Download)
Weiterhin hat der Gemeinsame Bundesausschuss Kriterien festgelegt, die für die Bearbeitung der Regelungsinhalte nach § 116 b Abs. 4 SGB V maßgebend sein sollen. Eine weitere Ergänzung des Kataloges soll erst dann erfolgen, wenn in der Richtlinie nach § 116 b Abs. 4 SGB V objektivierbare Kriterien festgelegt wurden und darin auch die inhaltlichen Voraussetzungen für die Aufnahme in den Katalog, die Voraussetzungen eines Überweisungserfordernisses und die sächlichen und personellen Anforderungen an die Leistungserbringung näher bestimmt sind.














