Aktuelle Informationen zur vor- und nachstationären Versorgung
Der seit vielen Monaten zwischen der Hessischen Krankenhausgesellschaft und der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen schwelende Streit über die Zuständigkeit für die Durchführung (und Abrechnung) von vor- und nachstationären Leistungen gemäß § 115a SGB V ist durch ein Schreiben des Hessischen Sozialministeriums (HSM) vom 24. August 2007 abschließend geklärt worden.
Das HSM bestätigt damit ausdrücklich, dass der von der Hessischen Krankenhausgesellschaft und einer Vielzahl von Krankenhäusern vertretene Standpunkt, wonach die nachstationäre Behandlung ausnahmslos Sache der niedergelassenen Vertragsärztinnen und Vertragsärzte sei, unzutreffend ist und teilt gleichzeitig die Rechtsauffassung der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen.
Das Ministerium stellt insbesondere fest, dass "…die Krankenhäuser die Patienten bei deren Entlassung in den Fällen, in denen eine nachstationäre Behandlung … erforderlich ist, darüber informieren (müssen), dass die ambulante Nachbehandlung im Krankenhaus stattfindet", wobei die "… medizinischen Gegebenheiten des Einzelfalles …" zu berücksichtigen sind. Einzelheiten sind dem beigefügten Schreiben des HSM vom 24. August 2007 zu entnehmen.
Damit ist nun grundsätzlich davon auszugehen, dass innerhalb der gesetzlichen Frist von 14 Tagen die im direkten Zusammenhang mit der Krankenhausbehandlung stehende Nachbetreuung der Patienten in die Zuständigkeit des Krankenhauses fällt. Anderslautende Empfehlungen und Verlautbarungen der Krankenhäuser können Sie jetzt mit dem Hinweis auf die Stellungnahme des HSM erfolgreich entkräften.
Davon unberührt bleibt die innerhalb dieser 14-Tages-Frist u. U. erforderlich werdende interkurrente ambulante Behandlung dieser Patienten: Diese fällt nach wie vor unter den vertragsärztlichen Sicherstellungsauftrag und ist über die Kassenärztliche Vereinigung Hessen abzurechnen.
Der Vollständigkeit halber stellen wir Ihnen auch den vorangegangenen Schriftwechsel zwischen der KV Hessen und dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) zur Verfügung. Zunächst hatte das BMG mit Schreiben vom 4. Mai 2006 unsere nun bestätigte Auffassung geteilt, im Schreiben vom 15. Februar 2007 jedoch die gegenteilige Auffassung vertreten. Eine weitere Stellungnahme des BMG, um die die KV Hessen unter nochmaliger Darlegung unserer Ansicht mit Schreiben vom 5. März 2007 gebeten hatte, ist bislang nicht erfolgt.
Die eingangs beschriebenen Grundsätze gelten im Prinzip auch für die vorstationäre Behandlung, wobei § 115 a SGB V hier eine Frist von 5 Tagen vor Beginn der stationären Behandlung vorsieht. Insoweit ist insbesondere zu beachten, dass der einweisende Vertragsarzt nach Maßgabe der Krankenhausbehandlungs-Richtlinien verpflichtet ist, der Verordnung von Krankenhausbehandlung die für die Indikation der stationären Behandlung des Patienten bedeutsamen Unterlagen hinsichtlich Anamnese, Diagnostik und ambulanter Therapie bei¬zufügen. Dies betrifft aber nur bereits vorhandene Unterlagen und bedeutet ausdrücklich nicht, dass er im Rahmen einer weitergehenden vorstationären Diagnostik im Auftrag bzw. auf Anforderung des Krankenhauses zusätzliche Leistungen erbringen muss. Letztere dürfen auch keinesfalls über die Kassenärztliche Vereinigung Hessen abgerechnet werden, sondern können - nach vorheriger Absprache - allenfalls dem Krankenhaus in Rechnung gestellt werden.














