Regelung der Fortbildungsverpflichtung der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten nach § 95d SGB V
Der Gesetzgeber hat mit der Regelung des § 95 d SGB V eine Pflicht zur fachlichen Fortbildung eingeführt; diese Pflicht gilt für Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten, für ermächtigte Ärzte und Psychotherapeuten sowie angestellte Ärzte bzw. Psychotherapeuten eines Medizinischen Versorgungszentrums oder eines Vertragsarztes/Vertragspsycho-therapeuten (nachfolgend Vertragsärzte genannt).
Ein Vertragsarzt hat alle fünf Jahre gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung den Nachweis zu erbringen, dass er in dem zurückliegenden Fünfjahreszeitraum seiner Fortbildungspflicht nachgekommen ist.
Für die Zeit des Ruhens der Zulassung ist die Frist unterbrochen.
Bitte beachten Sie den für Sie wichtigen Fortbildungszeitraum
Die Fortbildungsverpflichtung galt erstmalig für Vertragsärzte, welche vor dem 30.06.2004 an der vertragsärztlichen Versorgung teilgenommen haben, als erfüllt, wenn sie innerhalb des im Gesetz vorgesehenen Fünfjahreszeitraums (01.07.2004 bis spätestens 30.06.2009) mindestens 250 Fortbildungspunkte der Ärztekammer oder Psychotherapeutenkammer nachgewiesen haben.
Die Kammer erteilt hierüber ein entsprechendes Zertifikat.
Für Vertragsärzte oder Vertragspsychotherapeuten, welche erstmals nach dem 01.07.2004 zugelassen wurden, beginnt der Nachweiszeitraum mit der Zulassung und endet erstmals nach fünf Jahren.
Wie ist mit den bereits erworbenen Fortbildungspunkten zu verfahren?
Die Landesärztekammer/Psychotherapeutenkammer bietet Ihnen die Möglichkeit, Ihre in der Vergangenheit erworbenen Punkte auf Ihr persönliches Punktekonto zu transferieren. Übermitteln Sie hierzu die Kopien der entsprechenden Teilnahmebescheinigungen den Kammern.
Es ist nicht empfehlenswert, einzelne Teilnahmebescheinigungen einzureichen.
Informationen hierzu gibt es auch unter:
http://www.psychotherapeutenkammer-hessen.de
Durch die Vielzahl der Bescheinigungen kann der Verarbeitungsprozess längere Zeit in Anspruch nehmen. Achten Sie daher auf eine möglichst frühzeitige Übermittlung Ihrer Unterlagen, damit sichergestellt ist, dass an dem für Sie maßgeblichen Stichtag die Punkte auf Ihrem Punktekonto gutgeschrieben sind.
Mit der Einführung des Elektronischen Informationsverteilers (EIV) hat die Landesärztekammer Hessen Ihnen zwischenzeitlich eine einheitliche Fortbildungsnummer (EFN) erteilt und entsprechende Barcodes auf DIN A4 Bögen in mehrfacher Ausführung als Selbstklebeetiketten zur Verfügung gestellt.
Einige Kammern stellen zusätzlich einen scheckkartengroßen Ausweis mit entsprechendem Barcode zur Verfügung.
Der Arzt sollte beim Besuch einer Fortbildungsveranstaltung ein Barcode-Etikett und ggf. seinen Fortbildungsausweis zur Registrierung durch den Veranstalter mitführen.
Die Meldung Ihrer Teilnahme an einer Veranstaltung erfolgt i.d.R. durch den Veranstalter. Die Teilnahme an Veranstaltungen der KVH wird automatisch gemeldet und Ihrem Punktekonto gutgeschrieben.
So wird eine regelmäßige Aktualisierung des Fortbildungspunktekontos der Ärzte bei der Landesärztekammer unterstützt. Der Arzt sollte seinen Kontostand regelmäßig prüfen. Er hat so einen verbindlichen aktuellen Überblick über geleistete und noch zu erbringende Fortbildungsaktivitäten zur Erlangung seines gesetzlich geforderten Nachweises.
Was sollten Sie beachten, wenn Sie an einer Fortbildungsveranstaltung teilnehmen und Ihren Barcode vergessen haben?
In diesem Fall übermitteln Sie die Fortbildungspunkte auf herkömmlichem Wege durch Vorlage der Papierbescheinigung bei Ihrer zuständigen Ärztekammer.
Folgen unzureichender Fortbildung
Erbringt ein Vertragsarzt den Fortbildungsnachweis nicht oder nicht vollständig, ist die Kassenärztliche Vereinigung verpflichtet, das an ihn zu zahlende Honorar aus der Vergütung vertragsärztlicher Tätigkeit zu kürzen.














