Neue Laborleistungen im Zusammenhang mit Behandlungen zur künstlichen Befruchtung abrechnungsfähig - GOP 32614 und 32618 EBM
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat kürzlich über den Sachstand der Verhandlungen zur Anpassung des EBM und den Abschluss einer Durchführungsempfehlung zur Änderung der Richtlinien über die künstliche Befruchtung auf Grundlage der Verordnungen zur Testung von Keimzellenspendern informiert.
Demnach besteht Konsens darüber, dass die Präambel Nr. 9 zum Abschnitt 8.5 EBM dahingehend zu ändern ist, dass die Kostenpauschalen 32575, 32576, 32614, 32618, 32660 und 32781 EBM auf dem Behandlungsausweis des Ehemannes zu berechnen sind. Ebenso besteht mit dem GKV-Spitzenverband darüber Konsens, dass die GOP 32614 und 32618 EBM zu den zusätzlich im Rahmen der künstlichen Befruchtung berechnungsfähigen Gebührenordnungspositionen aufgenommen werden. Dabei wird die bisher gültige Bundesempfehlung in eine Durchführungsempfehlung überführt.
Es handelt sich in beiden Fällen um eine rückwirkende Beschlussfassung zum 01.01.2010, so dass wir Sie darum bitten die GOP 32614 und 32618 im Rahmen von Behandlungen zur künstlichen Befruchtung ab dem Quartal 1/2010 mit dem Zusatz X zu kennzeichnen. Damit ist für Sie die korrekte Vergütung gewährleistet und keine nachträgliche Kennzeichnung Ihrerseits notwendig.
Beide Beschlüsse befinden sich im Unterschriftsverfahren und werden im Deutschen Ärzteblatt veröffentlicht.














