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Praxisgebühr und Befreiungsausweis

Zuzahlung entfällt bei Vorlage eines aktuell gültigen Befreiungsausweises:
Aufgrund vermehrt vorkommender Nachfragen möchten wir darauf hinweisen, dass nach § 18 Abs. 1 BMV-Ä die Praxisgebühr entfällt, wenn vor der Behandlung ein aktueller, mit Gültigkeitszeitraum versehener Befreiungsausweis der Krankenkassen vorgelegt wird.

Zum rechtlichen Hintergrund:

Mit dem Gesundheitsmodernisierungsgesetz (GMG) wurden die Höhen aller Zuzahlungen, welche vom Grunde her in unterschiedlichen Paragraphen des Sozialgesetzbuches V. Teil (SGB V) aufgeführt sind, in § 61 SGB V zusammengefasst.

Damit hat der Gesetzgeber seine Absicht verwirklicht, alle Zuzahlungen in einem Paragraphen aufzuführen. Ein ab 2004 durch die Krankenkassen ausgestellter Befreiungsausweis umfasst durch den Verweis auf § 61 SGB V die Befreiung von allen im SGB V genannten Zuzahlungen - somit auch von der Gebühr nach § 28 Abs. 4 SGB V (sog. Praxisgebühr).

28720 kvh de
27.08.2009
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