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Praxisgebühr im Ärztlichen BereitschaftsdienstFür Hessen gilt folgende Regelung zur Praxisgebühr im Ärztlichen Bereitschaftsdienst: Dabei spielt es keine Rolle, welcher Versorgungsbereich zuerst in Anspruch genommen wird. Einzige Ausnahme sind die "eigenen Patienten", die im Ärztlichen Bereitschaftsdienst von der selben Ärztin oder dem selben Arzt behandelt werden wie in der normalen Regelversorgung. Da hier nur ein Behandlungsfall abgerechnet wird, ist die Praxisgebühr nur einmal zu zahlen |
27.08.2009 |