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Zuzahlung für neurophysiologische und physikalisch-medizinische Leistungen. Neue Beträge durch den EBM 2000plusDie betreffenden Leistungspositionen finden Sie in der folgenden Aufstellung:Trotz Neuordnung der Gebührenordnung EBM 2000plus hat die gesetzlich verfügte Regelung zur Erhebung von Zuzahlungsanteilen beim Patienten bei Abgabe physikalisch-medizinischer Leistungen sowie neurophysiologischer Leistungen in der Arztpraxis weiterhin Bestand. Mit der nachstehenden Auflistung geben wir Ihnen die entsprechenden Zuzahlungsbeträge, die bei Abgabe der einzelnen Leistungen in der Arztpraxis zu erheben sind, zur Kenntnis. Die Berechnung geht dabei von einem Punktwertansatz von 4 Ct. aus, der auch Grundlage unserer Regelleistungsvolumenvorgabe ist. Anders als einzelne Krankenkassen vertreten wir jedoch im Übrigen die Auffassung, dass lediglich für die Abgabe der einzelnen Leistungen in der Praxis ein Zuzahlungsbetrag fällig ist, nicht jedoch für die Verordnung solcher Leistungen innerhalb der Arztpraxis. Zur Erinnerung für die Abgabe solcher Leistungen in Praxen von Krankengymnasten, Physiotherapeuten etc. hat der Patient dort zusätzlich für die Einlösung der Verordnung einen entsprechenden Zuzahlungsbetrag neben dem Zuzahlungsbetrag für die einzelne Leistung zu leisten. Bitte beachten Sie, dass, falls der Patient von der Zuzahlung befreit ist, z. B. Kinder, bei der Abrechnung und der entsprechenden Leistung zusätzlich der Kennbuchstabe "A", z. B. Nr. 30400 A, in der Abrechnung einzusetzen ist.
DG |
27.08.2009 |