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Abrechnung der Besonderen Kosten mit den Unfallversicherungsträgern ab 01.03.2007

Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger gem. § 34 Abs. 3 SGB VII -

Die Verbände der Unfallversicherungsträger verhandeln in regelmäßigen Abständen mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) über den BG-Nebenkostentarif. Dieser regelt u. a. auch die Besonderen Kosten, auf die auch niedergelassene Ärzte aus Praktikabilitätsgründen als pauschale Abgeltung für Auslagen zurückgreifen. Aufgrund von Nachkalkulationen sind die Vertragspartner zu dem Ergebnis gekommen, die Sätze der Besonderen Kosten grundsätzlich unverändert zu lassen.

Dies gilt jedoch nicht für 21 Positionen; hier ergeben sich mit Ausnahme des pauschalierten Kostenersatzes für die UV-GOÄ-Nr. 210 teilweise deutliche Absenkungen.

Von dieser Neufestsetzung der Besonderen Kosten sind auch niedergelassene Ärzte betroffen, soweit sie die Pauschalierungsregelungen in Anspruch nehmen. Da diese Ärzte nach Feststellungen der Unfallversicherungsträger i. d. R. die günstigeren Einkaufsmöglichkeiten der Krankenhäuser nicht im gleichen Ausmaß nutzen können, wird die Kostensenkung, soweit sie deutlich mehr als 10% beträgt, nur zur Hälfte auf diesen Bereich übertragen. Somit ergeben sich ab 01.03.2007 für 14 Positionen vom BG-NT abweichende (höhere) Beträge für den niedergelassenen Bereich. Selbstverständlich besteht nach wie vor die Möglichkeit, anstelle einer pauschalen Abgeltung die tatsächlich berechnungsfähigen Auslagen gegen Nachweis zu berechnen. Allerdings muss sich der Arzt in einem Behandlungsfall für die eine oder andere Abrechnungsmethode entscheiden.

Wir haben für interessierte Vertragsärzte auf unserer Homepage die Änderungen im Bereich der Besonderen Kosten in einer tabellarischen Darstellung eingestellt. Ergänzend dazu haben wir dort die gesamten ab 01.03.2007 für den niedergelassenen Bereich geltenden Besonderen Kosten eingestellt.

Im Übrigen möchten wir auf Bitte des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften auf folgenden Sachverhalt aufmerksam machen, der zu Irritationen zwischen Ärzten und Softwarehäusern führen soll. Die Teilnahme am elektronischen Datenaustausch zwischen Leistungserbringern und Unfallversicherungsträgern " DALE-UV " ist ausschließlich für D- und H-Ärzte verpflichtend (siehe Anforderungen der gesetzlichen Unfallversicherungsträger zur Beteiligung am Durchgangsarztverfahren und am H-Arzt-Verfahren); andere Ärzte sind hiervon nicht betroffen.

Über den hier stehenden Link finden Sie zum Download die Tabelle mit den Änderungen im Bereich der Besonderen Kosten sowie eine Tabelle mit den gesamten ab 01.03.2007 für den niedergelassenen Bereich geltenden Besonderen Kosten. Die Informationen zur Überarbeitung des Verletzungsartenverzeichnisses zum 01.08.2007 können Sie über den Link an dieser Stelle abrufen. Beide Dokumente können Sie ebenfalls in der rechten Spalte als pdf-Dateien downloaden.

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27.08.2009
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