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Vereinbarung zur Anwendung der Europäischen Krankenversicherungskarte (Anlage 20 BMV-Ä und EKV), Stand: Vertrag vom 17. Juni 2004, in Kraft getreten am 1. Juli 2004


 Hier zum Download im pdf-Format (465 KB).

Aufgrund von Verordnungen des Europäischen Parlamentes und Rates zur Umsetzung der Systeme der sozialen Sicherheit innerhalb der Europäischen Gemeinschaft wird die Verfahrensweise bei der Behandlung von im Ausland lebenden Versicherten bei einem Vertragsarzt mit Wirkung ab 01.07.2004 neu geregelt.

Zukünftig suchen im Ausland regelhaft lebende Versicherte bei Notwendigkeit der ärztlichen Behandlung in der Bundesrepublik Deutschland einen Vertragsarzt direkt auf.

Die Aufnahme der Versichertendaten und die Festlegung der zuständigen Krankenkasse erfolgen dann in der Praxis des aufgesuchten Vertragsarztes (und nicht mehr durch Vorlage eines Behandlungsausweises einer deutschen Krankenkasse).

Der im Ausland versicherte Patient hat die freie Wahl unter allen deutschen Krankenkassen, die Abrechnung der erbrachten ärztlichen Leistungen erfolgt extrabudgetär im Sinne eines Ersatzverfahrens mit der jeweils für den Vertragsarzt zuständigen KV.

Grundlage der Abrechnung ist der kassenseitige Punktwert des Vorquartals.

 

28422 kvh de
27.08.2009
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Vereinbarung zur Anwendung der europ. Krankenversicherungskarte

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