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Abrechnung und Vergütung belegärztlicher Leistungen ab Quartal II/2007

Rundschreiben vom 4. September 2007 an die Belegärzte und Anästhesisten in Hessen. Das Rundschreiben mit der Anlage finden Sie in der rechten Spalte als pdf-Datei zum Download

An die
Belegärzte und Anästhesisten
in Hessen 

Abrechnung und Vergütung belegärztlicher Leistungen ab dem 2. Quartal 2007

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
sehr geehrte Damen und Herren,

 

wir haben Sie zuletzt mit unserem Rundschreiben vom 29.03.2007 über die Einführung des neuen belegärztlichen Kapitels in den EBM 2000plus informiert.

Wie Sie den Mitteilungen in info.doc bzw. auf unserer Homepage (www.kvhessen.de) entnehmen konnten, hat sich seitdem einiges getan.

So können wir Ihnen heute mitteilen, dass die Vergütung der belegärztlichen Leistungen in Hessen für den Zeitraum der Quartale 2/2007 bis 4/2007 feststeht. Im Bereich der Primärkassen werden die Leistungen des Kapitels 36 EBM mit einem Punktwert in Höhe von 4,7 Ct. und die Leistungen außerhalb des Kapitels 36 EBM mit einem Punktwert in Höhe von 4,5 Ct. jeweils extrabudgetär vergütet. Im Bereich der Ersatzkassen erfolgt ebenfalls eine extrabudgetäre Vergütung, wobei die Leistungen des Kapitels 36 EBM mit einem Punktwert in Höhe von 5,0 Ct. bzw. die Leistungen außerhalb des Kapitels 36 mit einem Punktwert in Höhe von 4,7 Ct. vergütet werden.

Da die Vergütung dieser Leistungen, wie bereits erwähnt, extrabudgetär, also außerhalb der budgetierten Gesamtvergütung erfolgt, liegt somit das Morbiditätsrisiko zukünftig bei den Krankenkassen und nicht mehr bei den hessischen Vertragsärzten.

Wir werden die vorstehenden Punktwerte bereits bei der Erstellung der Abrechnung des 2. Quartals 2007 berücksichtigen.

Anbei erhalten Sie nunmehr die Rahmenbedingungen für die Abrechnung der belegärztlichen Leistungen, die gleichermaßen für die Ersatz- als auch Primärkassen gelten. Im Grundsatz wurde der Regelungsvorschlag von der Bundesebene übernommen, der sich im Übrigen gegenüber der mit Einführung des EBM 2000plus kaum unterscheidet.

Neu gegenüber der bisherigen Regelung ist unter anderem, dass die Nrn. des EBM 2000plus, deren Bewertung 180 Punkte unterschreitet, grundsätzlich belegärztlich nicht mehr berechnungsfähig sind. Ausgenommen von dieser Regelung sind die Ordinations-, Konsiliar- und Konsultationskomplexe sowie die Nrn. 01430, 02100 und 05230 sowie die Leistungen des Kapitels 36 EBM. Diese Regelung löst die bisherige Grenze von 160 Punkten, die auch nur für ausgewählte Leistungsbereiche (z. B. Labor) galt, ab.

Für die betroffenen Anästhesisten bedeuten die Ausführungen unter Ziffer 5b und 5e, dass die dort aufgeführten Leistungen extrabudgetär zu den eingangs genannten Punktwerten vergütet werden, wobei für die unter 5e genannten Leistungen mit einem Vergütungssatz in Höhe von 60% bewertet werden. Voraussetzung für die extrabudgetäre Vergütung ist, dass die Ziffer 98997 berechnet und nach Möglichkeit eine Scheinuntergruppe 26 angelegt wird. Dann werden die unter 5b und 5e genannten Leistungen an den Behandlungstagen extrabudgetär vergütet, an denen die Nrn. 01412A, 01414A oder 05230 EBM berechnet werden.

Bezüglich der Berechnung der belegärztlichen Strukturpauschalen (Nrn. 36861 und 36867 EBM) haben wir im Rahmen der Abrechnungsbearbeitung des 2. Quartals 2007 festgestellt, dass diese nicht von allen Praxen berechnet wurden. Diese Leistungen sind mit Einführung des Kapitels 36 neu in den EBM aufgenommen worden und können in Abhängigkeit der Verweildauer eines Patienten für eine konservativ belegärztliche Behandlung dann zusätzlich berechnet werden, wenn keine Leistungen aus den Abschnitten 31.2 bis 31.5 und 36.2 EBM (s. Präambel zu Abschnitt 36.1 Nr. 2) während des belegärztlichen Aufenthalts berechnet werden. Wir haben diesbezüglich bereits zahlreiche Telefonate mit den betroffenen Praxen geführt, so dass im 2. Quartal 2007 kein unnötiger Honorarverlust droht.

Für Rückfragen stehen Ihnen die Kolleginnen und Kollegen in den Abrechnungsabteilungen der KV Hessen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. med. Gerd W. Zimmermann                                Bernd Dreßler

stellv. Vorsitzender des Vorstandes                        Referent der Geschäftsführung Abrechnung

 Anlage


Die Anlagezum Rundschreiben finden Sie in der pdf-Version des Rundschreibens in der rechten Spalte zum Download!

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27.08.2009
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RS Belegärzte und Anästhesisten mit Anlage-040907.pdf

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