Praxisgebühr bei ausländischen Versicherten
Auch ausländische Patienten, die beim Arztbesuch eine europäische Krankenversichertenkarte bzw. einen E111-Schein vorlegen, müssen die Praxisgebühr bezahlen.
Die KBV weist darauf hin, dass zwar viele Praxisverwaltungssysteme den Service einer automatischen Anzeige bei Fälligkeit der Praxisgebühr bieten, einige diesen besonderen Fall aber nicht berücksichtigen. Dies suggeriere unter Umständen dem behandelnden Arzt, dass die Praxisgebühr nicht zu erheben sei.
Leistungsrechtlich sind ausländische Versicherte, die nach zwischenstaatlichem Krankenversicherungsrecht Anspruch auf Leistungen aus der GKV haben, den GKV-Versicherten gleich gestellt und unterliegen somit den Zuzahlungsvorschriften nach § 28 Abs. 2 SGB V.
Diese Regelung gilt sowohl für ausländische Patienten, die auf Grund über- oder zwischenstattlicher Abkommen eine Anspruchsberechtigung haben, mit Wohnsitz im Inland (KV-Karte mit Statusergänzung "7" oder "8") als auch für Anspruchsberechtigte mit Wohnsitz im Ausland (z. B. europäische Krankenversicherungskarte, E111-Schein).
27.08.2009
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