Sie befinden sich gerade im folgenden Pfad:

Praxisgebühr bei ausländischen Versicherten

Praxis-Software zeigt Fälligkeit nicht immer an

Auch ausländische Patienten, die beim Arztbesuch eine europäische Krankenversichertenkarte bzw. einen E111-Schein vorlegen, müssen die Praxisgebühr bezahlen.

Die KBV weist darauf hin, dass zwar viele Praxisverwaltungssysteme den Service einer automatischen Anzeige bei Fälligkeit der Praxisgebühr bieten, einige diesen besonderen Fall aber nicht berücksichtigen. Dies suggeriere unter Umständen dem behandelnden Arzt, dass die Praxisgebühr nicht zu erheben sei.

Leistungsrechtlich sind ausländische Versicherte, die nach zwischenstaatlichem Krankenversicherungsrecht Anspruch auf Leistungen aus der GKV haben, den GKV-Versicherten gleich gestellt und unterliegen somit den Zuzahlungsvorschriften nach § 28 Abs. 2 SGB V.

Diese Regelung gilt sowohl für ausländische Patienten, die auf Grund über- oder zwischenstattlicher Abkommen eine Anspruchsberechtigung haben, mit Wohnsitz im Inland (KV-Karte mit Statusergänzung "7" oder "8") als auch für Anspruchsberechtigte mit Wohnsitz im Ausland (z. B. europäische Krankenversicherungskarte, E111-Schein).

28716 kvh de
27.08.2009
nach oben


 

KVH-Online

Das Web-TV der KVen

info.line

Sie haben noch Fragen?
Unsere info.line steht Ihnen zur Verfügung:
Tel: 069 79502-602
Fax: 069 79502-640
Sprechzeiten:
Mo., Di. und Do.
von 8 bis 17 Uhr
sowie Mi. und Fr.
von 8 bis 16 Uhr
Sitemap | Newsletter | Kontakt | Hilfe | Impressum