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Mehrfache Erhebung der Praxisgebühr im Rahmen der Regelversorgung und des ärztlichen Bereitschaftsdienstes

Aktuelle Regelungen: Regelversorgung und Ärztlicher Bereitschaftsdienst

Der § 28 Abs. 4 SGB V regelt u. a., dass ein Versicherter je Kalendervierteljahr für jede erste Inanspruchnahme eines Arztes oder Psychotherapeuten, der nicht auf Überweisung tätig wird, die sog. "Praxisgebühr" zu entrichten hat.

Wenn ein Versicherter z. B. im Rahmen der Regelversorgung einen Vertragsarzt und nachgelagert denselben Vertragsarzt im Rahmen des ärztlichen Bereitschaftsdienstes (oder umgekehrt) aufsucht, muss die sog. "Praxisgebühr" kein zweites Mal entrichtet werden, wenn der Vertragsarzt den ärztlichen Bereitschaftsdienst in seinen Praxisräumlichkeiten erbringt und damit über seine eigene Abrechnungsnummer abrechnet ("Kollegialer Vertretungsdienst"). Dies ist allgemein bekannt.

Durchbrochen wurde dieses System bislang, wenn die nachfolgende Inanspruchnahme des Vertragsarztes im Rahmen des ärztlichen Bereitschaftsdienstes erfolgte und dieser Vertragsarzt nicht über die Abrechnungsnummer seiner Praxis, sondern mit einer gesonderten Abrechnungsnummer für den ärztlichen Bereitschaftsdienst Leistungen abgerechnet hatte, denn dann wurde ein komplett gesonderter Behandlungsfall angelegt und die Praxisgebühr musste von den Versicherten ein zweites Mal geleistet werden.

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) informierte nunmehr die Kassenärztlichen Vereinigungen der Länder, dass die mehrfache Erhebung der sog. "Praxisgebühr" bei Inanspruchnahme desselben Vertragsarztes im Rahmen der Regelversorgung und im Rahmen des ärztlichen Bereitschaftsdienstes nicht zulässig ist.

Wie bitten daher alle Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, die im Rahmen des ärztlichen Bereitschaftsdienstes mit einem gesonderten Abrechnungsstempel arbeiten, von einer mehrfachen Erhebung der sog. "Praxisgebühr" immer dann abzusehen, wenn der Versicherte bereits in einem Quartalen behandelt und die sog. "Praxisgebühr" bereits geleistet wurde. Zur Kennzeichnung im Rahmen der Abrechnung ist die Ziffer 80033 zu verwenden.

28718 kvh de
27.08.2009
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