Praxisgebühr
Mit den Änderungen im Gesundheitswesen durch das GMG wurde zum 1. Januar 2004 die Praxisgebühr von 10 € pro Quartal eingeführt. Ausgenommen sind Vorsorgeuntersuchungen, die Behandlung von Kindern unter 18 Jahren und von Personen, die einen gültigen Befreiungsausweis Ihrer Krankenkasse vorlegen können. Weitere Informationen, besipielsweise zu den Regelungen im Ärztlichen Bereitschaftsdienst, finden Sie in den unten stehenden Dokumenten.
Aktuelle Regelungen: Regelversorgung und Ärztlicher Bereitschaftsdienst
Zuzahlung entfällt bei Vorlage eines aktuell gültigen Befreiungsausweises: Aufgrund vermehrt vorkommender Nachfragen möchten wir darauf hinweisen, dass nach § 18 Abs. 1 BMV-Ä die Praxisgebühr entfällt, wenn vor der Behandlung ein aktueller, mit Gültigkeitszeitraum versehener Befreiungsausweis der Krankenkassen vorgelegt wird.














