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Berichtspflicht - Änderung der Nr. 2.1.4 der Allgemeinen Bestimmungen des EBM zum 1. Juli 2011

Aktueller Beschluss des Bewertungsausschusses

Wir informieren Sie nachfolgend über einen Beschluss des Bewertungsausschusses, veröffentlicht im Deutschen Ärzteblatt, Heft 21, vom 27. Mai 2011 (das Unterschrifts-verfahren ist mittlerweile abgeschlossen).


Die Allgemeinen Bestimmungen 2.1.4 des EBM wurden um die Nennung der Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 b SGB V ergänzt.
Damit ist  nun auch im EBM ausdrücklich geregelt, dass die Übermittlung der Behandlungsdaten stets voraussetzt, dass eine schriftliche Einwilligung des Versicherten - die widerrufen werden kann - vorliegen muss.

Hintergrund für die Änderung des EBM - so die KBV in einem aktuellen Rundschreiben - ist ein Schreiben des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, in dem ausgeführt wird, dass mit der bisherigen Formulierung der Allgemeinen Bestimmung 2.1.4 des EBM die geltende Rechtslage nicht eindeutig wiedergegeben wird. 

1. In Nr. 2.1.4 der Allgemeinen Bestimmungen des EBM wird vor dem ersten Absatz folgender Absatz neu eingefügt:

„Die nachfolgend beschriebene Übermittlung der Behandlungsdaten und Befunde in den unten genannten Fällen setzt gemäß § 73 Abs. 1b SGB V voraus, dass hierzu eine schriftliche Einwilligung des Versicherten vorliegt, die widerrufen werden kann. Gibt der Versicherte auf Nachfrage keinen Hausarzt an bzw. ist eine schriftliche Einwilligung zur Information des Hausarztes gemäß § 73 Abs. 1b SGB V nicht erteilt, sind die nachstehend aufgeführten Gebührenordnungs-positionen auch ohne schriftliche Mitteilung an den Hausarzt berechnungsfähig.“

 2. Der letzte Absatz in Nr. 2.1.4 wird aufgehoben.

 

Ein Musterformularzur Einwilligungsbestätigung finden Sie in der rechten Spalte zum Download als pdf-Datei.

 

33149 kvh de
28.06.2011
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