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Auflistung der Medikamente, für die Regressforderungen bekannt sind (Stand: Mai 2005)

Mit diesem Service möchten wir auf eine Reihe von Präparaten hinweisen, die nach Auffassung einiger Krankenkassen nicht zu Lasten der GKV verordnungsfähig sind. Hierzu liegen den Prüfgremien Anträge einzelner Kassen vor. Diese Zusammenstellung erfolgt ohne eigene inhaltliche oder rechtliche Wertung!

§ 31 Abs. 1 SGB V (nicht apotheken-pflichtige Arzneimittel)

Der Gesetzgeber legt im § 31 SGB V fest, dass der Patient einen Anspruch auf die Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln hat (soweit diese apothekenpflichtigen Arzneimittel wiederum nicht durch andere Regelungen ausgeschlossen sind).

Daraus folgt, dass Arzneimittel, die dem Status "nicht apothekenpflichtige Arzneimittel" unterliegen, nicht zum Leistungskatalog der GKV gehören.

Medikamente, die unter die Regelung "apothekenpflichtige Arzneimittel" fallen, dürfen nur in der Apotheke abgegeben werden.

"Nicht apothekenpflichtige Arzneimittel" können dagegen auch z. B. in Drogeriemärkten verkauft werden.

§ 34 Abs. 1 SGB V / AMR Punkt 16.1 (Ausschluss von Arzneimitteln bei so genannten Bagatellerkrankungen)

 

AMR Punkt 17.1.c (Mittel, die auch zur Reinigung und Pflege oder Färbung der Haut, des Haares usw. dienen einschl. medizinische Haut- und Haarwaschmittel sowie medizinische Haarwässer)

Seit dem 1.1.2004 gilt die Verordnungseinschränkung, dass die Hauterkrankungen der Neurodermitis, des endogenen Ekzems, der Psoriasis oder die Hautschädigung nach Strahlentherapie nicht mehr mit Basissalben im Rahmen einer Intervall-Therapie versorgt werden können. Betroffen sind u.a. die nachfolgenden Präparate:

AMR Punkt 17.1.f (Mittel zur Behandlung der erektilen Dysfunktion) / § 34 Lifestyle-Medikamente 

Von der Versorgung sind außerdem Arzneimittel ausgeschlossen, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht. Ausgeschlossenen sind insbesondere Arzneimittel, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion dienen.

Von Regressanträgen sind betroffen:

AMR Punkt 17.1.j (Abmagerungsmittel, Appetitzügler)  

Bitte beachten Sie, dass auch appetitsteigernde Arzneimittel, unabhängig davon, ob diese verschreibungspflichtig sind, nicht als Leistung der GKV angesehen werden (Beispiel Mosegor).

 

AMR Punkt 17.1.m (sogenannte Zellular-Therapeutika und Organhydrolysate)  

Thymus-haltige Arzneimittel wurden regelmäßig beanstandet. Seit dem 1.1.2004 sind diese apothekenpflichtigen Arzneimittel grundsätzlich nicht mehr verordnungsfähig (siehe oben).


AMR Punkt 20.1.q (Fixe Kombination aus Vitaminen und anderen Stoffen)

AMR Punkt 20.2. f (sog. Umstimmungsmittel und Immunstimulantien)    

Bitte beachten: Auch verordnungspflichtige Immunstimulantien unterliegen dieser Verordnungseinschränkung!

AMR Punkt 16 (Mineralstoffe)  

AMR Punkt 17.2.f (sog. Umstimmungsmittel und Immunstimulantien)  

AMR Punkt 17.2.g (Mineralstoffe)  

 

AMR Punkt 20.2.h (Vitaminpräparate, ausgenommen bei nachgewiesenem Vitaminmangel jeglicher Ursache, der durch eine entsprechende Ernährung nicht behoben werden kann)  

 

Nach der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) über verordnungsfähige OTC-Präparate (Stichtag 01.04.2004) können OTC-Präparate nur dann verordnet werden, wenn es sich um eine schwerwiegende Erkrankung handelt und das zu verordnende Präparat dem medizinischen Standard zur Behandlung der zugrunde liegenden Erkrankungen gehört
(§ 34 SGB V).

16.4 AMR: Schwerwiegende Erkrankungen und Standardtherapeutika zu deren Behandlung sind u. a.:

ð Vitamin K als Monopräparat nur bei nachgewiesenem, schwerwiegendem Vitaminmangel, der durch eine entsprechende Ernährung nicht behoben werden kann.

ð Wasserlösliche Vitamine auch in Kombinationen nur bei Dialyse.


ð Wasserlösliche Vitamine, Benfotiamin und Folsäure als Monopräparate nur bei nachgewiesenem, schwerwiegendem Vitaminmangel, der durch eine entsprechende Ernährung nicht behoben werden kann (Folsäure: 5mg/Dosiseinheit). Regelung der OTC - Liste


Fiktive Zulassung bzw. BSG-Rechtsprechung - strittig  

27.08.2009
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Stichwörter

Arzneimittel, Prüfung, Regress,

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