Auflistung der Medikamente, für die Regressforderungen bekannt sind (Stand: Mai 2005)
§ 31 Abs. 1 SGB V (nicht apotheken-pflichtige Arzneimittel)
Der Gesetzgeber legt im § 31 SGB V fest, dass der Patient einen Anspruch auf die Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln hat (soweit diese apothekenpflichtigen Arzneimittel wiederum nicht durch andere Regelungen ausgeschlossen sind).
Daraus folgt, dass Arzneimittel, die dem Status "nicht apothekenpflichtige Arzneimittel" unterliegen, nicht zum Leistungskatalog der GKV gehören.
Medikamente, die unter die Regelung "apothekenpflichtige Arzneimittel" fallen, dürfen nur in der Apotheke abgegeben werden.
"Nicht apothekenpflichtige Arzneimittel" können dagegen auch z. B. in Drogeriemärkten verkauft werden.
- ABC Wärmepflaster
- Granufink Granulat / Kapseln
- Kodan, Sagrotan, Softasept, Sterillium
- Kohle Compretten
- Kytta Thermopack
- Leukona Bad
- Malto Dextrin
- Q 10 Präparate
- Renavit
- Sedonium
- Diverse nicht apothekenpflichtige Calcium- und Magnesiumpräparate
§ 34 Abs. 1 SGB V / AMR Punkt 16.1 (Ausschluss von Arzneimitteln bei so genannten Bagatellerkrankungen)
- Grundsätzlich ist zu beachten, dass auch apothekenpflichtige Arzneimittel (d.h., nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel) keine GKV-Leistung mehr sind. Ausgenommen ist die Versorgung der Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die Versorgung von Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr mit Entwicklungsstörungen und die in der Ausnahmeliste des G-BA festgelegten Indikationen. Nur unter den drei genannten Bedingungen können apothekenpflichtige Arzneimittel noch verordnet werden.
- Verschreibungspflichtige Erkältungspräparate bei Erwachsenen nach Vollendung des 18. Lebensjahres sind keine GKV Leistung (z. B. Codeinpräparate).
AMR Punkt 17.1.c (Mittel, die auch zur Reinigung und Pflege oder Färbung der Haut, des Haares usw. dienen einschl. medizinische Haut- und Haarwaschmittel sowie medizinische Haarwässer)
Seit dem 1.1.2004 gilt die Verordnungseinschränkung, dass die Hauterkrankungen der Neurodermitis, des endogenen Ekzems, der Psoriasis oder die Hautschädigung nach Strahlentherapie nicht mehr mit Basissalben im Rahmen einer Intervall-Therapie versorgt werden können. Betroffen sind u.a. die nachfolgenden Präparate:
- Diverse nicht apothekenpflichtige Basiscremes und -salben (z. B. Asche Basis, Alfason Basis, Abitima, Laceran Lotion, Melkfett, PH 5 Eucerin)
- Bepanthenol 400 ml. / 800 ml.
- Betaisodona Waschantiseptikum
- Eucerin Duschöl
- Regaine (haarwuchsfördernd; life style Medikament)
Terzolin
AMR Punkt 17.1.f (Mittel zur Behandlung der erektilen Dysfunktion) / § 34 Lifestyle-Medikamente
Von der Versorgung sind außerdem Arzneimittel ausgeschlossen, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht. Ausgeschlossenen sind insbesondere Arzneimittel, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion dienen.
Von Regressanträgen sind betroffen:
- Cavaject
- Regaine
- Uprima
- Viagra
- Yohimbin Spiegel
AMR Punkt 17.1.j (Abmagerungsmittel, Appetitzügler)
- Reductil
- Xenical
Bitte beachten Sie, dass auch appetitsteigernde Arzneimittel, unabhängig davon, ob diese verschreibungspflichtig sind, nicht als Leistung der GKV angesehen werden (Beispiel Mosegor).
AMR Punkt 17.1.m (sogenannte Zellular-Therapeutika und Organhydrolysate)
- Thym-Uvocal
- Thymoject
- Faktor AF 2
Thymus-haltige Arzneimittel wurden regelmäßig beanstandet. Seit dem 1.1.2004 sind diese apothekenpflichtigen Arzneimittel grundsätzlich nicht mehr verordnungsfähig (siehe oben).
AMR Punkt 20.1.q (Fixe Kombination aus Vitaminen und anderen Stoffen)
- Eunova forte
- Ferro Folsan
- Ferro Sanol gyn
- Vitasprint B 12
AMR Punkt 20.2. f (sog. Umstimmungsmittel und Immunstimulantien)
- Esberitox
- Symbioflor
- Uro-Vaxom
Bitte beachten: Auch verordnungspflichtige Immunstimulantien unterliegen dieser Verordnungseinschränkung!
AMR Punkt 16 (Mineralstoffe)
- Magnesium-Präparate in anderen als in 17.2.g genannten Ausnahmeindikationen
- Selenase
- Zentramin
- Zink-Präparate
AMR Punkt 17.2.f (sog. Umstimmungsmittel und Immunstimulantien)
- Esberitox
- Symbioflor
AMR Punkt 17.2.g (Mineralstoffe)
- Magnesium-Präparate in anderen als in 17.2.g genannten Ausnahmeindikationen
- Selenase
- Zentramin
- Zink-Präparate
AMR Punkt 20.2.h (Vitaminpräparate, ausgenommen bei nachgewiesenem Vitaminmangel jeglicher Ursache, der durch eine entsprechende Ernährung nicht behoben werden kann)
- Multivitaminpräparate
- Vitamin-E-Präparate
- Vitamin-B-Komplex
- Cernevit
Nach der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) über verordnungsfähige OTC-Präparate (Stichtag 01.04.2004) können OTC-Präparate nur dann verordnet werden, wenn es sich um eine schwerwiegende Erkrankung handelt und das zu verordnende Präparat dem medizinischen Standard zur Behandlung der zugrunde liegenden Erkrankungen gehört
(§ 34 SGB V).
16.4 AMR: Schwerwiegende Erkrankungen und Standardtherapeutika zu deren Behandlung sind u. a.:
ð Vitamin K als Monopräparat nur bei nachgewiesenem, schwerwiegendem Vitaminmangel, der durch eine entsprechende Ernährung nicht behoben werden kann.
ð Wasserlösliche Vitamine auch in Kombinationen nur bei Dialyse.
ð Wasserlösliche Vitamine, Benfotiamin und Folsäure als Monopräparate nur bei nachgewiesenem, schwerwiegendem Vitaminmangel, der durch eine entsprechende Ernährung nicht behoben werden kann (Folsäure: 5mg/Dosiseinheit). Regelung der OTC - Liste
Fiktive Zulassung bzw. BSG-Rechtsprechung - strittig
- Wobe Mugos E












